Darlehensvertrag Privatpersonen

Vertragspartner bei einem Darlehensvertrag könnten alle Personen sein die in der Lage sind einen rechtswirksamen Vertrag zu verfassen und zu unterschreiben. Minderjährige benötigen die Einwilligung (§ 107, § 108 Abs.1 BGB) ihrer gesetzlichen Vertreter. Der Darlehensvertrag mit Privatpersonen betrifft meist das Darlehensverhältnis mit nahen Angehörigen.

Darlehensvertrag Privatpersonen – ist eine Genehmigung erforderlich?

Grundsätzlich ist das Abschließen des Darlehensvertrags für voll geschäftsfähige Menschen genehmigungsfrei. Grundsätzlich muss lediglich der Minderjährigenschutz beachtet werden.
Wenn Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft leben muss eine Genehmigung des Partners eingeholt werden falls einer mittels des Darlehensvertrages über das gesamte Vermögen verfügen möchte (§ 1365 Abs.1 BGB).

Darlehensvertrag Privatpersonen – gibt es Formvorschriften?

Für einen Darlehensvertrag zwischen Privatpersonen ist grundsätzlich keine Formvorschrift vorgegeben. Nur aus steuerlichen Gründen muss ein Darlehensvertrag zwischen Privatpersonen gegenüber Dritten (Finanzamt usw.) vorgelegt werden. Ansonsten ist keine  schriftliche Abfassung des Darlehensvertrages aus rechtlichen Gründen erforderlich, der Darlehensvertrag ist auch mündlich geschlossen bindend. Allerdings ist es natürlich schwierig eine Vereinbarung bei Auseinandersetzungen nachzuweisen. Im BGB wurde daher im

Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (§ 492 I, II BGB) eingeschrieben dass neue Darlehensverträge für Verbraucher stets in der Schriftform abgefasst sein sollen. Zudem gibt es ein Widerrufsrecht (§ 355 BGB) bei Verbraucherdarlehensverträgen

Darlehensvertrag Privatpersonen – der Mindestinhalt

Man kann hierbei nicht von vorgeschriebenen Mindestinhalten sprechen, wichtig ist nur, dass die beteiligten Partner sich über die grundlegenden Vereinbarungen einig sind. Die Grundlage für den Darlehensvertrag ist zunächst, dass der Darlehensgeber bereit ist einen bestimmten Betrag zu „verleihen“. Der Darlehensnehmer muss bereit sein den bestimmten Betrag anzunehmen und nach der Leihezeit wieder mit oder ohne Zinsen zurückzugeben. Über die Verzinsung und Rückzahlung muss ebenfalls Klarheit herrschen.
Als zusätzlichen Inhalt können die Parteien alles frei vereinbaren. Sollten diese keine bestimmenden Regelungen treffen, wird das Darlehensverhältnis lt. § 488, 607 ff. geordnet. Der Darlehensgeber hätte dann lt. § 488 Abs. 3, § 608 Abs.2 BGB zu jeder Zeit mit einer dreimonatigen Frist ein Kündigungsrecht. Es sei denn, es gibt ausdrückliche Vereinbarungen auch über Kündigung und deren gegenseitige Möglichkeiten im Darlehensvertrag zwischen Privatpersonen.

 

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