Privater Darlehensvertrag

Darlehen werden von Kreditinstituten und von Privatpersonen vergeben. Auch zwischen zwei Privatpersonen werden private Darlehensverträge geschlossen. Meist ist dies im Freundes- Bekannten- oder Verwandtenkreis der Fall. Beabsichtigt wird, Geldmittel zur Verfügung zu stellen ohne dadurch Gewinn erzielen zu wollen. Ein privater Darlehensvertrag kommt insbesondere dann häufig zum Einsatz wenn der Start in die Selbständigkeit geplant ist, oder ein Haus gebaut wird.

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Ein privater Darlehensvertrag kann auch durch einen Handschlag besiegelt werden. Es ist jedoch aus Beweisgründen immer ratsam dies auch schriftlich festzuhalten. Der schriftliche private Darlehensvertrag braucht nur die wichtigsten Inhalte hierzu gehören der Darlehensbetrag und die festen Bedingungen (Zinsen, Abzahlung, Kündigung usw.). Ob ein Darlehensgeber Sicherheiten für die Absicherung des Darlehens wünscht, muss er selbst entscheiden. Hieraus wird schon klar, dass kein mehrseitiger Vertrag, wie man es bei Darlehensverträgen mit Kreditinstituten kennt, ist nicht notwendig. Für den privaten Geldverleih benötigt man wenn man dies nicht gewerblich betreibt keine gesonderten Lizenzen.

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Auch der private Darlehensvertrag ist, ganz gleich ob er schriftlich oder mündlich geschlossen wurde, ein schuldrechtlicher Vertrag. Diese Abmachung verpflichtet den Darlehensgeber den vereinbarten Betrag bereitzustellen und den Darlehensnehmer ihn anzunehmen und ordnungsgemäß zurückzuzahlen. Diese gegenseitigen Verpflichtungen entstehen beim privaten Darlehensvertrag genauso wie bei einem gewerblich geschlossenen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bestehen sowohl Regelungen für Gelddarlehen (§§ 488ff. BGB) als auch für Sachdarlehen (§§ 607ff. BGB). Neu hinzugekommen sind die Regelungen des Verbraucherdarlehensvertrages im Falle dass ein gewerblicher Darlehensgeber und der Darlehensnehmer ein Verbraucher ist gelten die §§ 491ff. des BGB. Das wird bei der Mehrheit aller geschlossenen Darlehens- und Kreditverträge zutreffen.

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